Die Kammer verzichtet deshalb im Einklang mit der Vorinstanz auf eine Kostenausscheidung. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden vorliegend vollständig bestätigt, womit der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat. Die minimale Reduktion der gesamthaft umgesetzten Kokainmenge rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu Gunsten des Beschuldigten.