764 und pag. 889). Die Vorinstanz hat diese Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und darauf verzichtet für die Einstellung und die Freisprüche eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Die Vorwürfe, betreffend derer das Verfahren eingestellt wurde bzw. von denen der Beschuldigte freigesprochen wurde, weisen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Schuldsprüchen einen ungleich kleineren Umfang auf und standen sachverhaltsmässig mit den Betäubungsmitteldelikten, die zu Schuldsprüchen führten, in einem Zusammenhang. Die Kammer verzichtet deshalb im Einklang mit der Vorinstanz auf eine Kostenausscheidung.