e contrario). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat (und gegebenenfalls der Privatklägerschaft) aufzuerlegen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 426). Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz wurden auf insgesamt CHF 30'388.00 festgelegt.