Der Beschuldigte gefährdete durch das Anlassdelikt vorsätzlich, qualifiziert und über mehrere Monate hinweg die Volksgesundheit. Angesichts des Tatverschuldens und des Ausmasses der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung scheint eine Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren angemessen, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Praxis der Kammer.