stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). Dasselbe gilt für Vollzugshindernisse, welche sich im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten im hängigen Asylverfahren geltend gemachten politischen Verfolgung ergeben könnten.