57 30.2.6 Fazit Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 30.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EGMR nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen.