Die Aufrechtrechterhaltung dieser Beziehungen dürfte durch eine Landesverweisung erschwert werden, was für die Beteiligten eine gewisse Härte darstellt. Nebst dem, dass der Kontakt jedoch weiterhin mit (Video-)Telefonie, Besuchen etc. gepflegt werden kann, sprechen die fehlende Integration des Beschuldigten in der Schweiz, seine schlechten finanziellen Verhältnisse und seine strafrechtliche Vorbelastung – insbesondere die mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sanktionierte, mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härte-