Unabhängig von diesem Verfahren hat die Kammer jedoch über die Landesverweisung zu entscheiden, wobei selbst eine bestätigte Flüchtlingseigenschaft einer Landesverweisung nicht entgegenstehen würde. Einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung in der Schweiz steht bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen grundsätzlich nichts entgegen, jedoch sind die Aussichten des Beschuldigten auf berufliches Fortkommen gestützt auf die fehlende Berufsausbildung, die ausgefällte unbedingte Strafe und das Alter des Beschuldigten als eingeschränkt zu bewerten.