_ sind Gegenstand eines aktuell hängigen Asylverfahrens. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten verneint und eine politische Verfolgung nicht als gegeben erachtet hat, ist dieses Verfahren im jetzigen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig. Unabhängig von diesem Verfahren hat die Kammer jedoch über die Landesverweisung zu entscheiden, wobei selbst eine bestätigte Flüchtlingseigenschaft einer Landesverweisung nicht entgegenstehen würde.