Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner im Herkunftsland erfolgten Sozialisation wäre es für den Beschuldigten deshalb grundsätzlich möglich, sich dort wieder zu integrieren. Die von der Verteidigung geltend gemachte angespannte Lage auf dem türkischen Arbeitsmarkt stellt im Vergleich zu anderen Personen in einer ähnlichen Situation keine besondere Härte für den Beschuldigten dar. Die vom Beschuldigten geltend gemachte politische Verfolgung aufgrund seiner Sympathien für die AK.________ und die AL.________ sind Gegenstand eines aktuell hängigen Asylverfahrens.