832 Z. 27). Der Beschuldigte macht geltend, er könne nicht in die Türkei gehen, weil er AI.________ sei und infolge seiner Aktivitäten (Facebook-Beiträge gegen AJ.________) politisch verfolgt werde. Der Beschuldigte hat sich zwar schon seit gut acht Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten (pag. 1204) und zu seinen Kontakten lässt sich nichts Genaues sagen. Er beherrscht aber die türkische Sprache in Wort und Schrift.