Anzumerken ist zuletzt Folgendes: Die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern wurden vor der Berufungsverhandlung in den Aussagen des Beschuldigten kaum je erwähnt, geschweige denn besonders hervorgehoben. Mit Blick auf die dem gesetzgeberischen Willen entsprechende, strenge Auslegung der Härtefallklausel darf eine geltend gemachte Verbesserung der Eltern-Kind-Beziehung während laufendem Strafverfahren allein nicht vor einer Landesverweisung schützen. Andernfalls würde einer instrumentalisierenden Vorgehensweise unter dem Titel «Kindeswohl» Tür und Tor geöffnet.