Die Kinder leben wie erwähnt bei der Mutter und letzterer steht es ohnehin frei, den Aufenthaltsort für sich und die Kinder selber zu bestimmen. Dem Beschuldigten und seinen Kindern wird es auch nach einer Ausweisung des Beschuldigten möglich sein, den Kontakt über (Video-)Telefonie sowie Besuche in der Türkei zu pflegen. Schliesslich ergeben sich auch unter der Prämisse von Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte.