EMRK kaum von einem «intakten» Familienleben gesprochen werden, das einer Ausweisung klar entgegenstehen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3). Ebenso wenig wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass eine Ausweisung des Beschuldigten für die Kinder einen Härtefall bedeuten würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3). Die Kinder leben wie erwähnt bei der Mutter und letzterer steht es ohnehin frei, den Aufenthaltsort für sich und die Kinder selber zu bestimmen.