Die Landesverweisung wird somit einen geringen Einfluss auf die Tatsache haben, dass die beiden Kinder weitgehend ohne Vater aufwachsen. Eine besonders enge familiäre Bindung kann in dieser Konstellation nicht erkannt werden und es kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK kaum von einem «intakten» Familienleben gesprochen werden, das einer Ausweisung klar entgegenstehen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3).