54 terlos aufwachsen, so ist dem entgegen zu halten, dass er für die beiden minderjährigen Kinder mit den Jahrgängen AG.________ und AH.________ bis anhin zwar mit unregelmässigen Besuchen und Telefonaten, jedoch nicht mit der Übernahme von Betreuung, Pflege oder finanzieller Verantwortung als Vater präsent war. Nach Vollzug der vorliegend ausgesprochenen Strafe werden die beiden Kinder beinahe volljährig sein. Die Landesverweisung wird somit einen geringen Einfluss auf die Tatsache haben, dass die beiden Kinder weitgehend ohne Vater aufwachsen.