Aufgrund dieser Umstände teilt die Kammer die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, wonach wohl eine Beziehung zu den Kindern vorhanden ist, die Kinder aber in keiner Weise von der Präsenz ihres Vaters abhängig sind. Dieser hat weder jemals Betreuungsaufgaben wahrgenommen noch besteht eine finanzielle Abhängigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 immer wieder Delikte begangen und Kokain konsumiert hat, er seiner Verantwortung gegenüber den Kindern somit auch in dieser Hinsicht in keiner Weise nachgekommen ist.