ben (pag. 1196 und pag. 1202). Hingegen hat der Beschuldigte nie mit C.________ und den gemeinsamen Kindern zusammengewohnt und hat die gemeinsamen Kinder nach der Trennung im Jahr 2008 in gutem Einvernehmen mit der Kindsmutter zwar immer wieder, wenn auch nicht regelmässig getroffen. Weiter hat der Beschuldigte nie Unterhaltsbeiträge geleistet, diese wurden stets vom Gemeinwesen bevorschusst. Aufgrund dieser Umstände teilt die Kammer die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, wonach wohl eine Beziehung zu den Kindern vorhanden ist, die Kinder aber in keiner Weise von der Präsenz ihres Vaters abhängig sind.