Sie erweckte den Eindruck, als bemühe sie sich, die Situation so zu schildern, wie sie sie erlebt, ohne den Beschuldigten in Schutz zu nehmen oder zu belasten. Die Kammer zweifelt deshalb nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Aus den Aussagen und den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass zwischen dem Beschuldigten und C.________ keine Liebesbeziehung und Lebenspartnerschaft besteht. Hingegen pflegt der Beschuldigte zu seinen Kindern, insbesondere zu AD.________, durchaus eine Beziehung. Die Beziehung zwischen dem Vater und dem Sohn wurde von C.________ als eng beschrieben und der Beschuldigte konnte etwa die Interessen seiner Kinder übereinstimmend mit deren Mutter ange-