an, sie sei nicht die Lebenspartnerin des Beschuldigten. Ihre Beziehung und Aufgabe sei, dass sie die Eltern von AD.________ und AE.________ seien. Sie sei bereits seit Anfangs 2008 nicht mehr in einer Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten (pag. 1195 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe nie mit ihr zusammengewohnt, sei aber viel bei ihr gewesen und habe dort geschlafen. Nach dem Ende der Beziehung hätten sie noch Kontakt gehabt, er habe aber nicht mehr bei ihnen geschlafen (pag. 1195 Z. 32 ff.). Nach dem Ende der Beziehung habe der Beschuldigte die gemeinsamen Kinder immer wieder, aber nicht regelmässig gesehen. AD.________ habe ein engeres Verhältnis zu seinem Vater als AE.