___ und den gemeinsamen Kindern ins Zentrum gerückt. So hat er C.________ im Vorfeld zur Berufungsverhandlung als seine Lebenspartnerin bezeichnet und Schreiben und Zeichnungen von ihr und den gemeinsamen Kindern als Nachweis für ein intaktes Familienleben eingereicht (pag. 977 ff.). Dass die beiden unmündigen Kinder (nicht aber die Kindsmutter) unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen und zur Kernfamilie des Beschuldigten zählen, ist offensichtlich. Dieser Umstand bedarf aus Sicht der Kammer jedoch einer Relativierung, wie nachfolgend aufgezeigt wird: Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich einerseits um vier Briefe von C.___