52 der Schweiz. Mit C.________ hat der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder mit Jahrgang AG.________ und AH.________. Die Kinder leben bei der Mutter. Die seit Jahren vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau fällt nach Auffassung der Kammer nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 8 EMKR. In Zusammenhang mit der Frage des Härtefalls wurde vom Beschuldigten denn auch vor allem seine Beziehung mit C.________ und den gemeinsamen Kindern ins Zentrum gerückt.