Die soziale Integration des Beschuldigten beschränkt sich auf Kontakte mit Landsleuten bzw. der eigenen Familie. Schliesslich ist auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht so, dass eine gute ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre und eine Landesverweisung für ihn deshalb eine besondere Härte darstellen würde – an der Berufungsverhandlung gab er lediglich an, Tabletten gegen Magenschmerzen und Cholesterin zu nehmen (pag. 1200).