Offensichtlich vermochten die bereits erfolgten Verurteilungen den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken. Ob die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Vollzug beim Beschuldigten eine tiefgreifende Verhaltensänderung herbeiführen kann, bezweifelt die Kammer, ansonsten der Beschuldigte nach dem Vollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 20. November 2015 nicht wieder mehrfach straffällig geworden wäre. Die soziale Integration des Beschuldigten beschränkt sich auf Kontakte mit Landsleuten bzw. der eigenen Familie.