Der Beschuldigte kam im Alter von ca. 25 Jahren erstmals in die Schweiz. Er hat somit seine gesamte Kindheit/Adoleszenz und einen Grossteil seiner Zeit als junger Erwachsener in der Türkei verbracht. Der Beschuldigte gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als eine in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4 und 3.5.). Gemäss diesem Entscheid kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden.