Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts verschiedenen Erwerbstätigkeiten als ungelernte Arbeitskraft nachging, wobei er von 2002 bis 2007 Gesellschafter und Geschäftsführer eines AC.________ (Geschäft) war. Zwischenzeitlich bezog der Beschuldigte Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Zudem musste die Familie von September 1999 bis September 2007 von der Sozialhilfe unterstützt werden (pag. 1110). Zuletzt hat der Beschuldigte als AB.