Im Jahr 1996 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1997 verstarb seine Ehefrau, woraufhin der Beschuldigte seine erste türkische Ehefrau wieder heiratete, mit welcher er insgesamt sieben Kinder hat. Der Beschuldigte hat zudem zwei aussereheliche Kinder mit C.________, die im aktuellen Zeitpunkt noch minderjährig sind. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts verschiedenen Erwerbstätigkeiten als ungelernte Arbeitskraft nachging, wobei er von 2002 bis 2007 Gesellschafter und Geschäftsführer eines AC.________ (Geschäft) war.