50 te der Beschuldigte ein Asylgesuch ein, welches durch den Entscheid des SEM vom 31. Juli 2020 wegen nicht glaubhaft gemachter Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde. Dieses zweite Asylverfahren ist im aktuellen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig. Der Beschuldigte ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit.