Ausserdem spiele diese Frage im aktuellen Zeitpunkt keine Rolle, das sei eine Vollzugsfrage, die nicht jetzt zu klären sei. Spätestens die Interessenabwägung falle ganz klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Er sei mehrfach vorbestraft, er sitze bereits die zweite lange Freiheitsstrafe ab. Die privaten Interessen würden vorliegend nicht überwiegen. Die Landesverweisung sei auszusprechen.