gemäss Bundesgericht nur bei Abhängigkeit der Kinder vor, bei einem engen Betreuungsverhältnis. Alle Personen, die ausgeschafft würden, würden den regelmässigen engen Kontakt zu Nahestehenden verlieren. Das sei aber auch jetzt, mit der Inhaftierung, so. So wie die Beziehung im Moment gepflegt werde, könne sie auch später gepflegt werden. Bis der Beschuldigte ausgeschafft werde, seien die Kinder auch alt genug, um ihn zu besuchen. Zur geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, das SEM habe diese Frage ausführlich und gewissenhaft geprüft.