Betreuungsaufgaben habe er nicht wahrgenommen, sondern die Kinder alle zwei Wochen für einen Tag besucht, wenn es die Arbeit erlaubt habe. Es sei nicht falsch, diese Beziehung als nicht besonders innig zu beschreiben. Es sei glaubhaft, dass der Beschuldigte eine enge Beziehung zu seinem Sohn habe, aber die Betreuungsaufgaben seien immer von der Mutter oder den Grosseltern wahrgenommen worden, nicht vom Beschuldigten. Es bestehe keine enge Beziehung in Bezug auf die Betreuung und den Alltag. Ein Härtefall liege aber gemäss Bundesgericht nur bei Abhängigkeit der Kinder vor, bei einem engen Betreuungsverhältnis.