29. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragte gestützt auf Art. 66a StGB die Verhängung einer obligatorischen Landesverweisung für 10 Jahre. Sie argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Härtefall sei sehr streng. Ein Härtefall liege nur vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Beschuldigten so hart treffe, dass sie ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Daseinsbedingungen darstelle. Diese Hürde werde hier nicht überschritten.