8 EMRK sei eine Landesverweisung deshalb unzulässig. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts könne nicht abgestellt werden, die Verhältnisse hätten sich seitdem verändert, insbesondere durch die Verfolgung von AI.________ und der politischen Opposition in der Türkei. Der Beschuldigte habe auf Facebook AJ.________-kritische Beiträge gepostet. Er laufe deshalb Gefahr, in der Türkei verhaftet zu werden. Der Beschuldigte sei bei einer Ausschaffung an Leib und Leben gefährdet. Deshalb habe er auch ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei nun vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig.