und sei von C.________ heute bestätigt worden. Diese Beziehungen seien gemäss Art. 8 EMRK als Kernfamilie und damit als besonders schützenswert zu definieren. Der Beschuldigte habe sein gesamtes soziales Netz in der Schweiz, die Resozialisierungschancen seien intakt. Er spreche Deutsch und Französisch, einfach nicht verhandlungssicher. Er habe 10 Jahre lang eine Unternehmung geführt, man könne also nicht grundsätzlich von einer nicht gelungenen Integration sprechen. Er habe vor der Verhaftung ein Auskommen als AB.________ in D.________ gehabt, sei also beruflich tätig gewesen.