28. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei wegen Vorliegens eines Härtefalls von der obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte sei seit 30 Jahren in der Schweiz. Er habe sein gesamtes persönliches Umfeld in der Schweiz, darunter neun Kinder, zwei davon mit C.________, sowie acht Grosskinder. Die Vorinstanz habe unzutreffenderweise festgehalten, die Beziehung zu den Kindern mit C.________ sei nicht eng, es bestehe kein intaktes Familienleben. Natürlich sei der Beschuldigte zurzeit in Haft, insofern sei kein intaktes Familienleben möglich.