48 chen Interessen des Beschuldigten bei weitem überwiegen. Der Beschuldigte habe bis zu seinem 25. Altersjahr in der Türkei gelebt und einer Rückkehr stünden aus Sicht des Gerichts keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Das Gericht erachte deshalb eine Landesverweisung von 10 Jahren als verhältnismässig. Die Beurteilung eines allfälligen Aufschubs der Landesverweisung bei Anerkennung des Flüchtlingsstatus des Beschuldigten obliege nicht dem zuständigen Gericht.