Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang weiter aus, der Beschuldigte habe die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht und die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Das Urteil vom 20. November 2015 sei für den Beschuldigten kein genügender Denkzettel gewesen, so dass die Rückfallgefahr bereits im August 2018 vom Verwaltungsgericht als realistisch beurteilt worden sei. Mittlerweile sei eingetroffen, was das Verwaltungsgericht befürchtet habe, der Beschuldigte habe weiter delinquiert und dabei auch Kokain verkauft.