27. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies zusammengefasst wie folgt (pag. 940 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Verweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 15. August 2018 bezüglich Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Beschuldigte lebe zwar seit bald 30 Jahren in der Schweiz, diese lange Aufenthaltsdauer sei jedoch mit Blick auf die nicht gelungene Integration deutlich zu relativieren. Der Beschuldigte habe ein grosses persönliches Umfeld in der Schweiz.