44 25. Anrechnung bereits ausgestandener Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 1. November 2018 festgenommen und hat am 22. Juli 2020 seine Strafe vorzeitig angetreten. Die Untersuchungshaft von 629 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Landesverweisung