24. Gesamtfazit Nach dem Gesagten würde der Beschuldigte unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt. Da die Kammer das Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf, ist sie jedoch an die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafhöhe von 48 Monaten resp. 4 Jahren gebunden. Die ausgefällte Strafe kann aufgrund ihrer Höhe nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).