43 23. Gesamtstrafe Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der neuen und der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, falls die beiden Strafen gleichartig sind. Vorliegend handelt es sich sowohl bei der zu widerrufenen als auch der neuen Strafe um Freiheitsstrafen und damit um gleichartige Strafen. Es ist deshalb aus der neuen Strafe von 36 Monaten und der widerrufenen Strafe von 24 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden.