Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass sich der Beschuldigte in Zukunft bewähren wird, weshalb die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. November 2015 für den Strafrest einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.