Er entschuldige sich dafür. Es sei alles zu seinem Nachteil (Akten PEN 15 464, HV-Protokoll, S. 21). Dieses Schlusswort ist dem Inhalt nach fast identisch mit dem Schlusswort an der Berufungsverhandlung, in dem der Beschuldigte ausführte, er schäme sich, bereue die Delikte und gebe sich Mühe (pag. 1224). Die Versicherungen des Beschuldigten erscheinen der Kammer deshalb nicht glaubhaft. Für die Kammer ist auch in den weiteren Verhältnissen kein wesentlicher Unterschied zur Legalprognose des Beschuldigten im Jahr 2015 erkennbar. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass sich der Beschuldigte in Zukunft bewähren wird, weshalb die Voraussetzungen des Art.