42 Sofern die Verteidigung danach die Drogensucht des Beschuldigten bzw. seine aktuelle Suchtfreiheit als Grund für eine nunmehr gute Legalprognose anführt, ist Folgendes zu beachten: Der Beschuldigte gab am 1. November 2018 an, Kokain zu konsumieren. Er sei aktuell wegen seines Drogenkonsums in einer Therapie in der Privatklinik in AA.________ (pag. 160 Z. 57). Am 10. Dezember 2018 führte er aus, er habe mit dem Kokainkonsum aufgehört gehabt und im Oktober 2018 wieder angefangen (pag. 171 Z. 56).