Mit Blick auf diese Vorgeschichte kann denn auch der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach sich der Beschuldigte schäme, gerade auch vor seinen Kindern. Seine jüngsten Kinder haben Jahrgang AG.________ und AH.________. Sie waren demnach während der gesamten deliktischen Karriere des Beschuldigten bereits auf der Welt, was ihn bis zum heutigen Zeitpunkt resp. bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 1. November 2018 nicht daran gehindert hat, Delikte zu begehen.