22.4 Erwägungen der Kammer Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erachtet und dem Beschuldigten keine gute Legalprognose ausstellen kann. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte trotz einem Gefängnisaufenthalt von sechs Monaten, zweifacher Verwarnung und einer Verlängerung der Probezeit erneut umfangreiche und einschlägige Betäubungsmitteldelikte beging (pag. 1185). Mit Blick auf diese Vorgeschichte kann denn auch der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach sich der Beschuldigte schäme, gerade auch vor seinen Kindern.