Trotz des teilbedingten Strafvollzuges mit dem Gefängnisaufenthalt, der zweifachen Verwarnung und des zweifachen Verzichts auf den Widerruf hat sich der Beschuldigte nicht davon abhalten lassen, erneut zu delinquieren. Auch wenn der Beschuldigte unterdessen wiederum seit längerer Zeit im Gefängnis ist, geht das Gericht nicht davon aus, dass er sich zukünftig bewähren wird. Mit seinem anhaltenden deliktischen Verhalten hat der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrmals unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.