Die Probezeit war auf drei Jahre festgelegt und mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland am 25. Oktober 2017 um 1.5 Jahre verlängert worden (pag. 486). Der Beschuldigte hat die soeben sanktionierten Straftaten innerhalb dieser Probezeit begangen, weshalb der Widerruf des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu prüfen ist. 22.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Widerruf Folgendes erwogen (pag. 939, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet die Bewährungsaussichten des Beschuldigten als schlecht.