40 in seinem Schlusswort an der Hauptverhandlung vom 18.-20. November 2015, es tue ihm sehr leid, dass er in die Sache reingerutscht sei. Er entschuldige sich dafür. Es sei alles zu seinem Nachteil (Akten PEN 15 464, HV-Protokoll, S. 21). Die Kammer zweifelt deshalb an der Aufrichtigkeit dieser Einsicht und Reue und wertet diese als reines Lippenbekenntnis. Es wird deshalb unter diesem Titel keine Reduktion der Strafe vorgenommen. 21.4.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit kann beim Beschuldigten nicht ausgemacht werden.