wird ihm ein unauffälliger und guter Vollzugsverlauf attestiert (pag. 1181). Sein Verhalten geht aber nicht über das hinaus, was im Vollzug allgemein erwartet werden darf und gibt daher für sich alleine nicht zu einer Strafminderung Anlass. Es erfolgt unter diesem Titel keine weitere Erhöhung oder Reduktion der Strafe. 21.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäfte teilweise anerkannt, jedoch in der Sache konsequent die Aussage verweigert. Es liegt demnach kein Geständnis vor, das eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde.